Die rechtliche Grundlage: § 67 SGB XII
Grundlage für die Kostenübernahme ist § 67 SGB XII – „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten". Bei nachgewiesenem Messie-Syndrom und daraus resultierender Notlage besteht ein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
Die Entrümpelung wird als Einmalhilfe gewährt – eine einmalige Beihilfe für diesen konkreten Bedarf. Voraussetzung: Kostenvoranschlag vorab, schriftliche Kostenzusage vor Beauftragung, und idealerweise ein ärztliches Attest das die psychische Erkrankung bestätigt.
Für Bürgergeld-Empfänger gilt zusätzlich § 27 SGB II – bei drohendem Wohnungsverlust kann das Jobcenter die Kosten als Einmalleistung übernehmen.
Wann übernimmt das Sozialamt Messie-Entrümpelungskosten?
Das Sozialamt kann einspringen wenn: die betroffene Person Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht; eine medizinische oder soziale Notlage vorliegt; keine Familienangehörigen die Kosten tragen können; die Entrümpelung als dringend notwendig nachgewiesen wird.
Checkliste für den Antrag
- Antrag vor Beauftragung stellen – niemals nachher
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Fotos der Wohnung als Nachweis des Zustands
- Ärztliches Attest wenn Messie-Syndrom diagnostiziert
- Kostenvoranschlag eines seriösen Fachbetriebs
- Schriftliche Begründung der Dringlichkeit
Jobcenter als Alternative
Auch das Jobcenter kann in bestimmten Fällen einspringen – besonders wenn drohender Wohnungsverlust mit der Entrümpelung abgewendet werden kann. Beides parallel anfragen.
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